Happy birthday „Cannabis als Medizin“ Gesetz. Notwendige Verbesserungen.

Vor genau fünf Jahren am 10.03.2017 trat folgender Absatz des Sozialgesetzbuches (SGB) V in Kraft:

§ 31 Absatz 6 SGB V

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
    a) nicht zur Verfügung steht oder
    b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann
  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. 

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) und das Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) fordern 5 Jahre nach Inkrafttreten des „Cannabis als Medizin-Gesetzes“ am 10. März 2017 deutliche Verbesserungen.

Beide Organisationen fordern:

  • Die Abgabepreise für Cannabisblüten in Apotheken müssen deutlich gesenkt werden.
  • Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen muss abgeschafft werden, damit die Therapiehoheit in den Händen der behandelnden Ärzt*innen bleibt.
  • Regressdrohungen gegenüber Ärzt*innen müssen beendet werden.
  • Pharmaindustrie unabhängige Fortbildungen für Ärzt*innen zum Thema Cannabis als Medizin müssen verstärkt angeboten werden. Das Thema muss darüber hinaus fester Bestandteil der Lehre im Medizinstudium werden.
  • Sucht- und andere psychiatrische Erkrankungen dürfen von den Krankenkassen nicht länger pauschal als Ablehnungsgrund für eine Kostenübernahme für eine Cannabis-basierte Therapie gewertet werden.
  • Patient*innen mit einer ärztlich gestellten Indikation für eine Cannabis-basierte Therapie dürfen nicht länger strafrechtlich verfolgt werden.
  • Bei Bestehen einer ärztlich indizierten Cannabis-basierten Therapie müssen Patient*innen im Hinblick auf eine Teilnahme am Straßenverkehr genauso behandelt werden, wie Patient*innen, die andere Medikamente einnehmen.
  • Die klinische Forschung zur Wirksamkeit Cannabis-basierter Medikamente ist von allgemeinem Interesse und muss daher durch den Bund gefördert und finanziert werden.
Quellen: 
"5 Jahre Cannabis als Medizin: Patienten und Experten drängen auf deutliche Verbesserungen", Presseportal - https://www.presseportal.de/pm/145262/5166521
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) - https://www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/

Cannabiskontrollgesetz (CannKG) der Grünen

Alle sprechen über die kommende Cannabis Legalisierung der Ampel Regierung. Wann sie kommen wird. Was genau im "Legalisierungsgesetz" enthalten sein wird. Diese dringende Änderung wird auf die ein oder andere Weise auch Auswirkungen auf medizinische Cannabis Patienten haben. 
In der Diskussion taucht auch immer ein "Grünen Gesetzentwurf" auf. Um mich kundig zu machen, habe ich die 72 Seiten des Gesetzentwurfes vom Februar 2018 durchgearbeitet. Wichtige Passagen rauskopiert. Wesentliches kenntlich gemacht. Anfangs nur für mich als Übersicht gedacht. Aber nach dem Motto: Geteiltes Wissen wird mehr. Bitte sehr 👐

Cannabiskontrollgesetz Entwurf (Exzerpt)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielbestimmung
Ziel dieses Gesetzes ist es, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen. Zugleich dient das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention.

§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis, insbesondere Besitz, Anbau, Verarbeitung, Transport, Einzelhandel, Großhandel, Import und Export von Cannabis. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Sicherung des Anbaus von Nutzhanf gegen Missbrauch.
(2) Dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterliegt nicht Cannabis, das zur medizinischen Verwendung bestimmt ist. Die Vorschriften über den Anbau und dessen Überwachung sind jedoch unabhängig von einer geplanten späteren medizinischen Verwendung anwendbar.
(3) Dieses Gesetz regelt ferner nicht die Zulassung von Sorten und den Saatgutverkehr im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:
1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,
2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),
3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und
4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.
(2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 1 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, das als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.
(3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.
(4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.
(5) CBD ist Cannabidiol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), das natürlich in der Cannabispflanze vorkommt.
(6) Jahresernte ist die Summe aller Ernten von maximal drei Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres.
(7) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.
(8) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.
(9) Cannabisfachgeschäfte sind Einzelhandelsgeschäfte, die Cannabis zu Genusszwecken an Verbraucher veräußern. Dies gilt auch für Hofläden.
(10) Cannabishandel umfasst Cannabisfachgeschäfte, Cannabisgroßhandel sowie Unternehmen, die Cannabis einführen, ausführen, transportieren oder verarbeiten.
(11) Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
(12) Verkaufspersonal sind alle im Cannabisfachgeschäft tätigen Personen mit direktem oder indirektem Kundenkontakt.
(13) Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.
(14) Versandhandel betreibt, wer Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

§ 4 Jugendschutz
Cannabis darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 5 Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis
(1) Volljährigen ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis erlaubt.
(2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig.
(3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz ist entsprechend zu sichern.
(4) Oberhalb der durch Absatz 1 und 2 definierten Grenzen ist der Besitz von Cannabis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur rechtmäßig, wenn und soweit er durch Gesetz zugelassen wird.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen,
2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen und
3. die in Absatz 1 genannte Menge und die in Absatz 2 genannte Pflanzenzahl zu erhöhen, soweit die Erhöhung Kinder, Jugendliche und Verbraucher nicht gefährdet.

§ 6 Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln
(1) Wird Cannabis in Reinform oder in einer Mischung mit Tabak oder als Bestandteil von Tabakprodukten geraucht, gelten die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.
(2) Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvorgang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

§ 7 Cannabis im Wirtschaftsverkehr
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für den wirtschaftlichen Umgang mit zu Genusszwecken bestimmtem Cannabis.

§ 8 Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis
Handel, Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.

§ 9 Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage
(1) Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,
2. das Land des Anbaus,
3. das Gewicht in Gramm,
4. das Datum der Ernte,
5. die Sorte,
6. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
7. das Verzeichnis der sonstigen Zutaten,
8. der Prozentwert von
a) THC und
b) mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel Cannabidiol (CBD) oder, wenn ein anderes Cannabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.
(2) Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise anzubringen:
1. als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zu einer Abhängigkeit und weiteren gesundheitlichen Problemen führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“,
2. als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,
3. als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“ und
4. eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Piktogramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.
(3) Cannabis darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift enthalten muss:
1. eine Aufzählung von Informationen, die vor dem Cannabiskonsum bekannt sein müssen:
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Cannabis beeinflussen können,
d) folgende Warnungen und Informationen:
aa) „Konsumieren Sie Cannabis gemeinsam mit Medikamenten nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Apotheker.“,
bb) „Schwangeren und Stillenden wird nachdrücklich vom Cannabiskonsum abgeraten.“,
cc) „Der Konsum von Cannabis kann die Konzentrationsfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Koordination beeinträchtigen. Bedienen Sie daher keine Maschinen und nehmen Sie unter dem Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“
2. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung und Wirkungsdauer,
c) Hinweise für den Fall der Überdosierung,
d) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung das Verkaufspersonal in den Cannabisfachgeschäften zu befragen,
e) Empfehlungen zum tabakfreien und oralen Konsum sowie zu verbrennungsfreien Konsumformen,
3. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Cannabis eintreten können sowie bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist,
4. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.
(4) Cannabis darf in Cannabisfachgeschäften nur in Behältnissen mit einem Verschluss oder einer sonstigen Sicherheitsvorkehrung abgegeben werden.
(5) Die Gestaltung der Warnhinweise, Packungsbeilage und Piktogramme nach Absatz 2 und 3 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

§ 10 Verbraucherschutz
(1) Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,
1. wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,
2. wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder Zusatzstoffe enthält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,
3. wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,
4. wenn es mit Alkohol vermischt oder in Alkohol aufgelöst wurde,
5. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
6. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Cannabis beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
b) das Inverkehrbringen von Cannabis zu verbieten, für dessen Ausgangsstoffe Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel verwendet worden sind,
c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Cannabis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;
2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 6 zuzulassen.

§ 11 Verkauf von Cannabis
(1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten.
(2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.

§ 12 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Cannabis darf nicht in Staaten ausgeführt werden, in denen die Einfuhr verboten ist.
(2) Cannabis darf nur eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde die Einfuhr aus diesem Staat unter Berücksichtigung der dort geltenden Rechtslage zugelassen hat.
(3) Cannabis darf in Gliedstaaten von Bundesstaaten ausgeführt werden, die die Einfuhr im Allgemeinen verbieten, wenn die Gliedstaaten dies erlauben.
(4) Die Einfuhr von Cannabis aus Gliedstaaten von Bundesstaaten, die die Ausfuhr im Allgemeinen verbieten, darf zugelassen werden, wenn die Gliedstaaten die Ausfuhr erlauben.

§ 13 Aufzeichnungen und Meldungen
(1) Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr mit Cannabis sind verpflichtet, getrennt für jede Betriebs- oder Produktionsstätte fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang von Cannabis zu führen:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand und
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Cannabis und nicht abgeteilten Zubereitungen von Cannabis die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
(4) Der Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr ist verpflichtet, den zuständigen Behörden der Länder getrennt für jede Betriebs- oder Produktionsstätte die jeweilige Menge Cannabis zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
2. für den Verkauf in Cannabisfachgeschäften entsprechend verpackt wurde,
3. verarbeitet wurde,
4. transportiert wurde,
5. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
6. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
7. erworben wurde,
8. abgegeben wurde,
9. vernichtet wurde,
10. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 7 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach
den jeweiligen Verwendungszwecken und
11. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.
(5) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind die Gewichtsmengen an Cannabis.
(6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nr. 2 bis 9 sind den zuständigen Behörden der Länder jeweils bis zum
31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderjahr und die Meldung nach Absatz 4 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr zu machen.
(7) Die zuständigen Behörden der Länder vernichten die übermittelten Daten spätestens fünf Jahre nach Übermittelung der Daten.

§ 14 Sicherungsmaßnahmen
(1) Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr haben Cannabis gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
(2) Zur Sicherung der Cannabisvorräte sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als Raumabschluss zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden.
(3) Räume und Transportfahrzeuge, in denen Cannabis aufbewahrt oder transportiert wird, sind durch eine Alarmanlage oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Wegnahme zu sichern.
(4) Beim Freilandanbau von Hanf ist das Feld durch geeignete Mittel, insbesondere Zäune, gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Beim Hanfanbau in Gewächshäusern sind diese durch geeignete Mittel gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sicherungsrichtlinien zur Konkretisierung der Absätze 1 bis 4 zur Sicherung der Cannabisvorräte zu erlassen. Verordnungen, die der Sicherung des Hanfanbaus nach Absatz 4 dienen, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung.

§ 15 Vernichtung
Der Eigentümer von nicht verkehrsfähigem Cannabis hat dieses auf seine Kosten in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung des Cannabis ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.

§ 16 Werbeverbot
Den am Cannabishandel und Cannabisanbau Teilnehmenden ist es nicht erlaubt, für Cannabis zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Cannabis in schriftlichen Veröffentlichungen (insbesondere in Fachzeitschriften) für Fachkreise sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die ein Cannabisfachgeschäft betreiben, geworben werden.

§ 17 Genehmigungspflichtige Tatbestände
Der gewerbliche Umgang mit Cannabis bedarf der Genehmigung. Diese kann erteilt werden als Genehmigung:
1. des Einzelhandels,
2. des An- und Verkaufs von Cannabis zu Zwecken des Großhandels,
3. der Ein- und Ausfuhr von Cannabis,
4. der Verarbeitung von Cannabis,
5. des Transports von Cannabis und
6. des gewerblichen Anbaus von Hanf zur Gewinnung von Cannabis.

§ 18 Bedingungen und Auflagen
Die Erlaubnis kann, um die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sichern, mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 19 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen (gebundener Erlaubnisanspruch).
(2) Der Antrag auf Erlaubnis ist bei den zuständigen Behörden der Länder zu stellen. Die zuständigen Behörden der Länder müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über den Antrag entscheiden.
(3) Geben die zuständigen Behörden der Länder dem Antragsteller Gelegenheit, Mängel des Antrages zu beheben, so wird die in Absatz 2 angegebene Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.

§ 20 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragstellende oder die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, Vergehens gegen das Jugendschutzgesetz oder wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, im letzteren Fall zu einer Haftstrafe,
2. der Antragstellende rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 42 verurteilt worden ist oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende, die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person oder das Verkaufspersonal aus sonstigen Gründen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Einhaltung der verhaltensbedingten Anforderungen oder der besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht gewährleistet ist.

§ 21 Räumliche Entfernung zu Einrichtungen für Kinder
(1) Cannabisfachgeschäfte dürfen nicht in direkter räumlicher Nähe einer Schule oder einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht wird, betrieben werden.
(2) Die Länder können Mindestabstände zwischen Cannabisfachgeschäften sowie Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Cannabisfachgeschäften festgelegen.

§ 22 Betrieb von Cannabisfachgeschäften
(1) Für Cannabisfachgeschäfte gilt:
1. Während der Öffnungszeiten muss der Geschäftsinhaber oder eine mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person ständig anwesend sein.
2. Das äußere Erscheinungsbild des Cannabisfachgeschäfts darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Cannabiskonsum ausgeht.
3. Minderjährige sowie Personen, die wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, dürfen in einem Cannabisfachgeschäft nicht beschäftigt werden.
4. Das Verkaufspersonal ist gemäß § 23 zu schulen.
5. Es ist ein Beauftragter für die Entwicklung eines Sozialkonzepts nach § 23 Absatz 3 zu benennen und ein
Sozialkonzept gemäß § 23 Absatz 1 zu entwickeln.
6. Das Verkaufspersonal muss ein deutlich sicht- und lesbares Namensschild tragen.
7. Das Verkaufspersonal muss Verbraucher ausreichend beraten.
8. Das Verkaufspersonal hat bei begründetem Verdacht einer Weitergabe an Kinder oder Jugendliche die Abgabe zu verweigern.
(2) Kindern und Jugendlichen darf kein Zutritt zu Cannabisfachgeschäften gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Alterskontrolle aller Kunden beim Betreten des Geschäfts zu gewährleisten. Die Alterskontrolle erfolgt durch Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen nach Absatz 1 näher zu regeln.

§ 23 Suchtprävention, Sozialkonzept und Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“
(1) Betreiber von Cannabisfachgeschäften müssen ein Konzept erstellen,
1. das Maßnahmen hinsichtlich der Suchtprävention,
2. des Jugendschutzes und
3. der Schulungsmaßnahmen des Verkaufspersonals darlegt (Sozialkonzept).
Alle zwei Jahre ist der Genehmigungsbehörde ein Bericht zum Sozialkonzept vorzulegen.
(2) Riskantem Cannabiskonsum ist entgegen zu wirken.
(3) Die Betreiber eines Cannabisfachgeschäftes sind verpflichtet, einen Beauftragten für die Entwicklung von Sozialkonzepten zu benennen. Dieser ist für die Durchführung der Maßnahmen der Absätze 1 und 3 bis 10 verantwortlich.
(4) Das Verkaufspersonal muss erfolgreich an einer Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“ teilnehmen. Das Verkaufspersonal muss sich zusätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“ fortbilden. Die Schulungen sollen bei den Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention bzw. bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen durchgeführt werden. Die vergleichbar qualifizierten Einrichtungen benötigen für die Durchführung der Schulungen eine Zulassung durch die zuständigen Landesbehörden. Der erfolgreiche Abschluss der Schulung wird durch das Zertifikat „Verantwortungsvolle Verkäuferin“ beziehungsweise „Verantwortungsvoller Verkäufer“ nachgewiesen. Dieses Zertifikat ist zwei Jahre gültig. Es wird durch den Besuch einer Fortbildung durch die oben genannten Einrichtungen für jeweils zwei Jahre verlängert.
(5) Für den erfolgreichen Abschluss der Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“ müssen die Teilnehmer nachweisen, dass sie Kenntnisse im Umgang mit Cannabis, über die Wirkungsweise und Gefahren von Cannabis sowie zur Prävention der Cannabisabhängigkeit, Früherkennung von riskanten Konsummustern und Weitervermittlung von betroffenen Personen an Suchtberatungsstellen und/oder Therapieeinrichtungen erworben haben. Weitere Themen können im fachlichen Ermessen der Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder der vergleichbar qualifizierten Einrichtungen behandelt werden.
(6) Das Verkaufspersonal soll die Kunden über die Suchtrisiken der angebotenen Cannabisprodukte und cannabishaltigen Waren sowie riskante Konsumformen und -muster sowie über schadensminimierende Konsumformen, insbesondere die Verwendung von Verdampfern (Vaporizer) und tabaklosen Konsum aufklären. Liegen Anzeichen für ein abhängiges oder riskantes Konsummuster vor, muss die Beratung nach Satz 1 auch Möglichkeiten der Suchtberatung und der ambulanten und stationären Therapie umfassen.
(7) In Cannabisfachgeschäften sind Informationsmaterialien über Risiken des Konsums, Informationen zu Kurzinterventionsprogrammen und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen und Therapieeinrichtungen deutlich sichtbar auszulegen.
(8) In einem Cannabisfachgeschäft darf nur Verkaufspersonal beschäftigt werden, das spätestens zum Zeitpunkt des direkten Kundenkontakts über ein Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“ verfügt, das von einer

§ 24 Antrag auf Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes
(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. die Namen der als Verkaufspersonal Beschäftigten sowie die nach § 23 Absatz 3 erforderlichen Nachweise über die Teilnahme an der Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“; diese können bis zum direkten Kundenkontakt des Verkaufspersonals nachgereicht werden,
3. eine Auskunft nach dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung,
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 und 2 genannten Personen,
5. eine Beschreibung der Lage des Cannabisfachgeschäftes nach Ort, Straße, Hausnummer,
6. eine Beschreibung des Sozialkonzepts zur Einhaltung der in §§ 22 und 23 genannten Voraussetzungen und der Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Alarmanlage sowie
7. ein plausibler Nachweis über die Einhaltung des Mindestabstands zur nächsten Schule oder anderen Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 25 Antrag auf Zulassung zum Cannabisgroßhandel
(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Zulassung zum Cannabisgroßhandel sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage sowie
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 26 Antrag auf Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis
(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage beziehungsweise der sonstigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 sowie
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis dem zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zugelassenen Staaten nach
§ 12 Absatz 2 zu bestimmen, das Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis, zur Durchführung internationaler Übereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist.

§ 27 Antrag auf Transport von Cannabis
(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den Transport von Cannabis sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage beziehungsweise der sonstigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 sowie
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 28 Antrag auf Verarbeitung von Cannabis
(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Verarbeitung von Cannabis sind in der Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage sowie
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Personen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 29 Antrag auf Hanfanbau zur Cannabisgewinnung
(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den gewerblichen Anbau von Hanf zur Gewinnung von Cannabis sind Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. der Name, Vorname und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters sowie die Firma und die Anschrift des Unternehmens,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
3. sofern diese vorliegen, die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden,
5. sofern der Anbau in Gewächshäusern oder innerhalb von Gebäuden erfolgt, die genaue Beschreibung der Lage des Gewächshauses nach Ort, Straße, Hausnummer, gegebenenfalls genaue Bezeichnung von Stockwerk, Flur und/oder Gebäudeteil und,
6. falls der Anbau auf Feldern erfolgt, ein Nachweis, dass diese durch geeignete Mittel, insbesondere Zäune, gegen unbefugtes Betreten gesichert sind.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übersenden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates, das Verfahren der Informationsübermittlung nach Absatz 1 näher zu regeln.

§ 30 Änderung der Antragsvoraussetzungen
Antragsteller müssen den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich jede Änderung der in §§ 24 bis 29 bezeichneten Antragsvoraussetzungen mitteilen.

§ 31 Widerruf der Erlaubnis
Unbeschadet der Möglichkeit zum Widerruf oder zur Rücknahme einer Erlaubnis nach Landesrecht, ist die
Erlaubnis zu widerrufen, wenn
1. der Antragsteller seinen Melde- und Anzeigepflichten nach § 13 wiederholt nicht nachkommt,
2. der Antragsteller seinen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 34 nicht nachkommt,
3. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
oder die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
4. in einem Cannabisfachgeschäft Cannabis an Kinder oder Jugendliche verkauft wird.

§ 32 Überwachungsmaßnahmen
(1) Mit der Überwachung beauftragte Behörden sind befugt, Cannabishandel und -anbau zu überwachen,
insbesondere
1. Unterlagen über den Cannabishandel oder den Anbau oder die Herstellung von Cannabis einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Cannabishandels oder -anbaus von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel des Cannabishandels oder -anbaus zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, dass die Vorschriften über den Cannabishandel oder den Cannabisanbau beachtet werden; soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
4. erforderliche Maßnahmen zur Ermittlung des Cannabinoidgehalts von Cannabis und Nutzhanf durchzuführen,
5. erforderliche Maßnahmen für die Vernichtung von nicht verkehrsfähigem Cannabis zu treffen und
6. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Cannabishandels oder -anbaus geboten ist. Die zuständige Behörde hat innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.

§ 33 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Jeder Teilnehmer am Cannabishandel oder -anbau ist verpflichtet, die Maßnahmen nach § 33 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragte Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihr auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Cannabishandel oder -anbau stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, nicht verkehrsfähiges Cannabis herauszugeben oder dessen Wegnahme zu dulden, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 34 Untersagung von gewerblichen Tätigkeiten
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann die wirtschaftliche Betätigung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes untersagt werden.

§ 35 Anzeigepflichtige Tatbestände
(1) Der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken und der Anbau von Nutzhanf sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die §§ 13, 32 und 33 gelten für dieses Kapitel entsprechend.

§ 36 Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken untersagt werden. Ferner kann die zuständige Behörde Handlungen und Unterlassungen aufgeben, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gefährdet ist.

§ 37 Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis
(1) Für die Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis sind Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Institution und die Anschriften der mit der Leitung der Institution beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Büro- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer und
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage.
(2) Die zuständige Behörde übersendet dem Antragsteller unverzüglich eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Anforderungen zu den Fristen und Unterlagen für die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu regeln.

§ 38 Anbau von Nutzhanf
(1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann der Anbau von Nutzhanf untersagt werden. Ferner kann die zuständige Behörde Handlungen und Unterlassungen aufgeben, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gefährdet ist.
(2) Europarechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Informationen, die die zuständige Behörde aus europarechtlichen Verfahren erlangt, dürfen verwendet werden.

§ 39 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
(1) Für die Anzeige des Anbaus von Nutzhanf ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Unterlagen sind bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. der Name, Vorname und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters sowie die Firma und die Anschrift des Unternehmens,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen
über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.
(2) Die zuständige Behörde übersendet dem Antragsteller unverzüglich eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige.

§ 40 Durchführende Behörden
(1) Die Erlaubniserteilung und behördliche Überwachung des genehmigungspflichtigen Umgangs mit Cannabis obliegt der von der Landesregierung bestimmten zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 obliegt die Kontrolle und Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Cannabis den Hauptzollämtern.
(2) Der wissenschaftliche Umgang mit Cannabis ist der zuständigen Behörde der Länder anzuzeigen und wird von ihr überwacht.
(3) Der Anbau von Nutzhanf ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen und wird von ihr gemeinsam mit den Landesstellen überwacht.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.

§ 41 Gebühren und Auslagen
(1) Die zuständigen Behörden können für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erheben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände in seiner Zuständigkeit näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 42 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt oder veräußert,
2. ohne Erlaubnis über 30 g Cannabis besitzt oder ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen aufbewahrt,
3. ohne Erlaubnis mehr als drei weibliche, blühende Cannabispflanzen anbaut,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Cannabis, in oder auf dem Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 10 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
5. vorsätzlich oder fahrlässig Cannabis in den Handel bringt, das mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden,
6. ohne Erlaubnis Cannabis in Mengen über 30 Gramm nach Deutschland einführt oder ausführt oder
7. ohne Erlaubnis mit Cannabis Handel treibt oder es ohne Erlaubnis verarbeitet oder transportiert.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. wiederholt Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt,
2. im Fall des Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
3. durch eine in Absatz 1 Nr. 4 oder 5 bezeichnete Handlung die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
4. durch eine Tat nach Absatz 1 für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gentechnisch veränderten Hanf oder Cannabis handelt, anbaut oder importiert,
2. Cannabis abgibt, das nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist, Cannabis in Mischung mit Tabak, Tabakprodukten oder Alkohol abgibt,
3. Cannabis ohne Kennzeichnung, Warnhinweise, Beipackzettel oder kindersichere Verpackung vertreibt oder die Kennzeichnung, Warnhinweise, Beipackzettel oder kindersichere Verpackung nicht den Anforderungen des § 9 entsprechen,
4. Cannabis in Automaten anbietet,
5. entgegen § 13 Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt oder aufbewahrt oder Meldungen nicht rechtzeitig erstattet,
6. den Sicherungsvorgaben nach § 14 oder der Pflicht zur Vernichtung nach § 15 nicht nachkommt,
7. entgegen § 16 für Cannabis wirbt,
8. entgegen § 22 Absatz 1 Nr. 8 Cannabis an Volljährige abgibt, obwohl Anzeichen für eine Weitergabe an Minderjährige vorliegen,
9. Kindern oder Jugendlichen den Zugang zu einem Cannabisfachgeschäft ermöglicht,
10. entgegen § 23 Absatz 1 nicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzepts vorlegt,
11. entgegen § 23 Absatz 4 Verkaufspersonal ohne Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“ beschäftigt,
12. in einem Antrag nach §§ 24 bis 29 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
13. entgegen § 30 eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
14. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
15. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
16. den wissenschaftlichen Umgang mit Cannabis oder den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß der in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so kann es überschritten werden.

§ 44 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
(1) Die Bundesregierung erstattet bis zum 30. Juni jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Berichte über den Verkehr mit Cannabis bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, statistische Aufstellungen und sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen hinsichtlich des Verkehrs mit Cannabis erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.

§ 45 Evaluation
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle vier Jahre eine Evaluation dieses Gesetzes vor, erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Der Evaluationsauftrag soll durch eine öffentliche Ausschreibung an ein oder mehrere unabhängige wissenschaftliche Institute vergeben werden.
(2) Die Evaluation muss für den ersten Bericht folgende Themen berücksichtigen, ist aber nicht auf diese beschränkt: Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, Jugend- und Verbraucherschutz, Verstöße gegen die Vorschriften des Jugendschutzes, Produktsicherheit, Konsumentwicklung in verschiedenen Altersgruppen, Prävention der Cannabisabhängigkeit, Epidemiologie der psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabis nach ICD 11 und DSM V auch in Verbindung mit komorbiden Störungen, Erfahrungen mit Frühintervention bei problematischem Konsum, Prävention des Cannabiskonsums bei Minderjährigen, Straßenverkehrssicherheit, allgemeine Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen, Mehreinnahmen und Einsparungen in den öffentlichen Haushalten, sonstige wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Effekte durch dieses Gesetz, Import- und Export von Cannabis, Möglichkeiten zum Bürokratieabbau, Auswirkungen auf die Kriminalitätsentwicklung, auf den illegalen Cannabishandel ohne Erlaubnisse nach dem vorliegenden Gesetz und Erfahrungen mit den in diesem Gesetz und den entsprechenden Verordnungen vorgenommenen Regulierungen des legalen Cannabishandels sowie den
Bußgeld- und Strafvorschriften.
(3) Das oder die mit der Evaluation nach Absatz 1 beauftragten Institute soll die Evaluation unter Anhörung
der Länder einschließlich der für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Landesbehörden, der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaftskreise, des Zolls, der Landes- und Fachstellen für Suchtprävention und der Wohlfahrtsverbände, sowie internationaler Erfahrungen erstellen. Die Stellungnahmen der in Satz 1 angeführten Institutionen werden durch das oder die beauftragten Institute im Internet veröffentlicht.

Es ist nur ein Entwurf. 
Noch nicht diskutiert, erweitert oder Passagen gestrichen. 
Noch nicht durch den Bundestag. 
Noch nicht vom Bundespräsidenten unterschrieben. 
Noch kein angewandtes Gesetz. 
Aber eine gute Absprungbasis.

Quelle: CannKG Entwurf - Grüne 20.02.2018 (Bundestag) -https://dserver.bundestag.de/btd/19/008/1900819.pdf