Happy birthday „Cannabis als Medizin“ Gesetz. Notwendige Verbesserungen.

Vor genau fünf Jahren am 10.03.2017 trat folgender Absatz des Sozialgesetzbuches (SGB) V in Kraft:

§ 31 Absatz 6 SGB V

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
    a) nicht zur Verfügung steht oder
    b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann
  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. 

Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) und das Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) fordern 5 Jahre nach Inkrafttreten des „Cannabis als Medizin-Gesetzes“ am 10. März 2017 deutliche Verbesserungen.

Beide Organisationen fordern:

  • Die Abgabepreise für Cannabisblüten in Apotheken müssen deutlich gesenkt werden.
  • Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen muss abgeschafft werden, damit die Therapiehoheit in den Händen der behandelnden Ärzt*innen bleibt.
  • Regressdrohungen gegenüber Ärzt*innen müssen beendet werden.
  • Pharmaindustrie unabhängige Fortbildungen für Ärzt*innen zum Thema Cannabis als Medizin müssen verstärkt angeboten werden. Das Thema muss darüber hinaus fester Bestandteil der Lehre im Medizinstudium werden.
  • Sucht- und andere psychiatrische Erkrankungen dürfen von den Krankenkassen nicht länger pauschal als Ablehnungsgrund für eine Kostenübernahme für eine Cannabis-basierte Therapie gewertet werden.
  • Patient*innen mit einer ärztlich gestellten Indikation für eine Cannabis-basierte Therapie dürfen nicht länger strafrechtlich verfolgt werden.
  • Bei Bestehen einer ärztlich indizierten Cannabis-basierten Therapie müssen Patient*innen im Hinblick auf eine Teilnahme am Straßenverkehr genauso behandelt werden, wie Patient*innen, die andere Medikamente einnehmen.
  • Die klinische Forschung zur Wirksamkeit Cannabis-basierter Medikamente ist von allgemeinem Interesse und muss daher durch den Bund gefördert und finanziert werden.
Quellen: 
"5 Jahre Cannabis als Medizin: Patienten und Experten drängen auf deutliche Verbesserungen", Presseportal - https://www.presseportal.de/pm/145262/5166521
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) - https://www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/